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Zur Anwendung von Tarifverträgen nach einem Betriebsübergang


Ulf Christoph Lohrum

Im Falle eines Betriebsübergangs stellt sich für den Betriebserwerber ebenso wie für den übergehenden Arbeitnehmer oft die Frage, welches Schicksal den zuvor geltenden Tarifverträgen bestimmt ist.

Die Antwort auf diese Frage ist davon abhängig, auf welcher rechtlichen Grundlage ein Tarifvertrag vor dem Betriebsübergang auf das Arbeitsverhältnis angewendet wurde. Basierte dies auf einer beidseitigen Tarifbindung – d.h. der Betriebsveräußerer war tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert – , so gilt der Tarifvertrag nach dem Betriebsübergang normativ (d.h. gesetzlich zwingend) fort, wenn auch der Betriebserwerber tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband ist. Ist er dies nicht, wird allein der im Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltende Tarifvertrag zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Die kollektivrechtliche Geltung des Tarifvertrages endet an dieser Stelle und künftige Entwicklungen des Tarifvertrages werden nicht mehr in das Arbeitsverhältnis einbezogen.

Da jedoch ein Großteil der Arbeitnehmer nicht mehr gewerkschaftlich organisiert ist, finden Tarifverträge oft nur noch kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln Eingang in das Arbeitsverhältnis. Diese Bezugnahmeklauseln können auf einen Tarifvertrag bestimmten Datums Bezug nehmen (sog. statische Verweisung) oder sie können auf einen Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Bezug nehmen (sog. dynamische Verweisung).

Im Falle eines Betriebsübergangs geht eine solche Bezugnahmeklausel auf das zwischen dem Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer fortgeführte Arbeitsverhältnis über. Eine statische Verweisung wird dabei auch in Zukunft nur zur Anwendung des konkret bezeichneten Tarifvertrages führen. Unklar war jedoch zuletzt, ob eine dynamische Verweisung nach dem Betriebsübergang ihren dynamischen Charakter verliert und nur noch statisch fortwirkt (so die frühere Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts) oder ob sie auch weiterhin dynamisch die Entwicklungen des Tarifvertrages in das Arbeitsverhältnis einbezieht.

Nachdem der Europäische Gerichtshof zuvor um eine Vorabentscheidung ersucht wurde (Aktenzeichen C-680/15, C-681/15), hat das Bundesarbeitsgericht nun mit Urteil vom 30.08.2017 (Aktenzeichen 4 AZR 95/14) entschieden, dass eine dynamische Bezugnahmeklausel auch nach dem Betriebsübergang dynamisch fortwirkt. Möchte der Betriebserwerber dies ändern, ist dies nur im Wege einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages oder durch eine (an strenge Voraussetzungen geknüpfte) Änderungskündigung im Sinne von § 2 Kündigungsschutzgesetz möglich.

Ulf Christoph Lohrum, LL.M. (VUW)

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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