COVID 19 - Was bedeuten die Sofortmaßnahmen für mein Unternehmen
Bundestag und Bundesrat haben am 25. / 27. März 2020 einen Gesetzesentwurf mit Sofortmaßnahmen als Reaktion auf die COVIV 19 Pandemie verabschiedet. Durch verschieden Maßnahmen im Zivil-, Gesellschafts- und Insolvenzrecht sollen u.a. die rechtlichen Folgen der COVID 19 Pandemie für betroffene Unternehmen abgemildert werden. Daneben haben Bund und Länder eine Reihe von Fördermaßnahmen für Unternehmen bereitgestellt und es besteht die Möglichkeit, die Fristen für die Zahlungen von Steuern und Sozialabgaben auf Antrag zu verlängern. Zudem wurde auch die Möglichkeiten erweitert, unter denen das Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.
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UPDATE 10.04.2020:
- Erleichterung bei Förderkrediten der kfW (§ II): Ab dem 15.04.2020 können Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die seit Januar 2019 am Markt tätig sind und im Zeitraum 2017 - 2019 (im Durchschnitt) Gewinne erzielt haben, Kredite für Investitions- und Betriebskosten bei ihrer Bank beantragen, die zu 100% öffentlich besichert sind. Da die Banken daher keine eigene Risikobewertung mehr vornehmen müssen, wird die Bearbeitung von Anträgen voraussichtlich wesentlich reibungsloser und schneller erfolgen. Das Darlehen kann bis zu 25% des Jahresumsatzes von 2019 betragen, max. 500.000 - 800.000 EUR (abhängig von der Größe des Unternehmens). Die Laufzeit beträgt bis zu 10 Jahre, ohne Rückzahlung in den ersten zwei Jahren.
- Zivilrecht (§ 5): Es wurden zusätzliche Formulierungen zur Handhabung zivilrechtlicher Verpflichtungen für größere Unternehmen sowie bei neuen Verträgen hinzugefügt.
- Gesellschaftsrecht (§ 2): Es wurden zusätzliche Formulierungen zu den Auswirkungen der Änderungen auf die GmbH hinzugefügt.
I. Sofortmaßnahmen zur Abmilderung der Folgen im Zivil- und Insolvenzrecht
1. Mietrecht: Temporäre Aussetzung des Kündigungsrechts
Gewerbliche und private Mieter, die aufgrund der COVID 19 Pandemie ihre Miete in der Zeit vom 01. April bis zum 30. Juni 2020 nicht mehr zahlen können, werden vor Kündigungen aufgrund dieser Zahlungsausfälle geschützt.
Der Mieter ist verpflichtet, den Zusammenhang zwischen der COVID 19 Pandemie und der Nichtleistung glaubhaft zu machen, z.B. durch eine eidesstattliche Versicherung oder auch durch andere geeignete Mittel. Dazu sollen nach der Gesetzesbegründung etwa der Nachweis der Antragsstellung bzw. der Gewährung staatlicher Leistungen oder andere Nachweise über das Einkommen oder den Verdienstausfall zählen. Gewerbliche Mieter sollen zudem den Zusammenhang mit der COVID 19 Pandemie auch dadurch glaubhaft machen können, dass der Betrieb ihres Unternehmens durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt wurde. Dies betrifft laut Gesetzesbegründung insbesondere Gaststätten oder Hotels – wird aber aufgrund der bestehenden Schließungsverfügung auch für den Einzelhandel und andere geschlossene Unternehmen anwendbar sein.
Zahlungsrückstände aus der Zeit vom 01. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter erst nach dem 30 Juni 2022 zu einer Kündigung. Das bedeutet, dass Mieter zwei Jahre Zeit haben, um die in dieser Zeit angefallenen Mietrückstände auszugleichen. Allerdings ist zu berücksichtigten, dass die Mieten weiterhin unverändert fällig werden und daher für die Zeit der Nichtzahlung ggf. entsprechende Verzugszinsen zu zahlen sind. Es handelt es sich folglich ausschließlich um einen Kündigungsaufschub, nicht jedoch um eine zinslose Stundung oder gar um einen Erlass. Daher erscheint auch der Rückgriff des Vermieters auf eventuell bestehende Mietsicherheiten zumindest nicht ausgeschlossen, um dem Vermieter seinerseits zu ermöglichen, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Ein eventuell vorgesehenes Recht des Vermieters auf Aufstockung der so reduzierten Mietsicherheit dürfte jedoch dann ebenfalls erst zum 30. Juni 2022 möglich sein.
Wichtig ist: Andere Kündigungsgründe werden durch den Aufschub nicht beseitigt – wenn also sonstiger Vertragsverstoß vorliegt, kann der Vertrag weiterhin gekündigt werden. Dies gilt auch für Zahlungsrückstände aus der Zeit vor dem 1. April 2020. Auch eine ordentliche Kündigung gemäß den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen bleibt weiterhin möglich.
Eine Verlängerung des derzeit vorgesehen Zeitraums ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass die Folgen der COVID 19 Pandemie auch nach dem 30. Juni 2020 noch in erheblichem Maße weiterbestehen.
Empfehlung: Die Regelungen des Mietvertrages sollten geprüft werden, um eine genaue rechtliche Einschätzung der Handlungsoptionen sowohl für Mieter als auch Vermieter zu ermöglichen. Das Gespräch zwischen Mieter und Vermieter sollte gesucht werden. Sollte eine Zahlung der Miete aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID 19 Pandemie nicht möglich sein, bietet die temporäre Aussetzung des Kündigungsrechts einen vorübergehenden Schutz vor Kündigungen. Die Gründe für die Zahlungsschwierigkeiten sollten frühzeitig dokumentiert werden. Zu beachten ist auch, dass die Miete weiterhin fällig bleibt und u.a. auch Verzugszinsen anfallen können. Für Vermieter in Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund der ausbleibenden Miete wäre eine Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung zu prüfen.
2. Gesellschaftsrecht: Flexibilisierung der formalen Voraussetzungen von Versammlungen und Beschlüssen
Um in Zeiten von Social Distancing und Videokonferenzen ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Gesellschaften zu ermöglichen, schafft das Maßnahmenpaket die Möglichkeit, Hauptversammlungen, Gesellschaftsversammlungen oder Beschlüsse auch ohne Ermächtigung in der Satzung oder Geschäftsordnung oder ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter per Video, Mail oder auf andere Weise durchzuführen bzw. zu erlassen.
Daneben werden aber auch die Fristen und Einberufungsmodalitäten flexibilisiert, um die Reaktions- und Handlungsfähigkeit des Unternehmens auch unter außergewöhnlichen Umständen zu ermöglichen und Führungslosigkeiten bei bestimmten Unternehmen zu vermeiden. Dieses betrifft insbesondere die AG und die KgaA sowie Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und auch Wohnungseigentümergemeinschaften.
Im Fall der GmbH wird durch die Möglichkeit, Gesellschafterversammlungen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe abzuhalten, die notwendige Flexibilisierung erzielt. Die gesetzlichen Anforderungen an die Beurkundung (z. B. Änderung der Satzung) und die Mehrheitserfordernisse sowie andere Bestimmungen zu Form und Fristen für die Einberufung einer Sitzung sollten jedoch weiterhin beachtet werden. Darüber hinaus sollte auch allen Aktionären die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den beabsichtigten Tagesordnung Stellung zu nehmen (Video oder Telekommunikation, schriftliche Erklärung usw.).
Empfehlung: Der Einberufung und Abhaltung von Versammlungen stehen die derzeit vorgesehenen Kontaktbeschränkungen nicht entgegen. Für den Betrieb wesentliche Entscheidungen sowie sonstige reguläre Entscheidungen zu Jahresabschlüssen, Führungspersonal, etc., müssen und sollten nicht aufgeschoben werden. Anhand der aktuellen Erleichterungen sollte die korrekte Vorgehensweise geprüft werden. Die gesetzlich sowie in der Satzung festgelegten Anforderungen hinsichtlich Form, Fristen und Mehrheitserfordernisse sind weiterhin zu beachten. Das richtige Verfahren sollte für jede einzelne Situation auf der Grundlage Satzung sowie der geänderten gesetzlichen Bestimmungen überprüft werden. Darüber hinaus sollten Geschäftsführer die Notwendigkeit von Gesellschafterbeschlüssen im Auge haben, wenn Entscheidungen, die während der COVID-19-Pandemie zu treffen sind, nicht in den normalen Geschäftsbetrieb fallen und daher die Zustimmung der Gesellschafter erfordern
3. Insolvenzrecht: Aussetzung der Antragspflicht bis zum 30. September 2020
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages (normalerweise innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) für juristische Personen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Vereine wird bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen von COVID 19 beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Um Unklarheiten bei der Bewertung möglichst zu vermeiden, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf der COVID 19 Pandemie beruht und Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen, wenn das jeweilige Unternehmen zum 31. Dezember 2019 zahlungsfähig war. Nach der Gesetzesbegründung soll durch diese Vermutung das Prognoserisiko genommen werden. Die Widerlegung der Vermutung soll daher nur in solchen Fällen in Betracht kommen, bei denen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die COVID 19 Pandemie nicht ursächlich für die Insolvenzreife war und dass die Beseitigung einer eingetretenen Insolvenzreife nicht gelingen konnte.
Für natürliche Personen kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht in Betracht, soweit bis zum 30. September 2020 keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter den o.g. Voraussetzungen gestellt wird.
Im Übrigen wird auch klargestellt, dass in der Zeit, in der die Stellung des Insolvenzantrages ausgesetzt ist, Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang grundsätzlich nicht zu einer Haftung der handelnden Personen führen können, neue Kredite samt Sicherheiten mit einer Rückzahlung bis September 2023 grundsätzlich nicht als gläubigerbenachteiligend wirken und Kreditgewährungen und Besicherungen im Aussetzungszeitraum grundsätzlich nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen sind. Aus praktischer Sicht für Vertragspartner wichtig ist auch die teilweise Aussetzung des Anfechtungsrechts für Rechtshandlungen, die dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewähren. Hier wird das Risiko einer späteren Insolvenzanfechtung reduziert – es sei denn, dem anderen Teil war bekannt, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen waren. Dabei kommt es gemäß der Gesetzesbegründung jedoch auf die positive Kenntnis an – der andere Teil muss sich jedoch nicht proaktiv vergewissern, ob der Schuldner geeignete Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen entfaltet.
Diese Privilegierungen gelten im Übrigen auch für Unternehmen, die keiner Antragspflicht unterliegen sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind. Damit soll auch Unternehmen von den Privilegierungen profitieren können, die keiner Antragspflicht unterliegen oder die bisher nur wirtschaftlich beeinträchtig aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet sind.
Die Aussetzungen der Insolvenzantragspflicht kann bis zum 31. März 2021 verlängert werden, sollten die Folgen der COVID 19 Pandemie über den 30. September 2020 anhalten.
Empfehlung: Das Vorliegen einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sollte auch vor dem Hintergrund der Aussetzung der Antragspflicht jederzeit geprüft werden. Die Gründe für eine Überschuldung und Zahlungsunfähigkeiten sollten frühzeitig dokumentiert werden. Dies gilt auch für die Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember 2019 sowie die Fortführungsprognose. Es sollte insofern unbedingt Kontakt mit steuerlichen Beratern und Wirtschaftsprüfern aufgenommen werden. Soweit die Voraussetzungen für die Aussetzung gegeben sind, sollten die weiteren Optionen für die Kreditaufnahme und Leistungsabwicklungen auch trotz einer bestehenden, temporären Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geprüft werden. Gläubiger von Unternehmen mit potenziellen Zahlungsschwierigkeiten sollten intern prüfen, ob positiv bekannt ist, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Vertragspartners nicht zur Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet sind.
4. Darlehensverträge: Stundungsregelungen und Kündigungsschutz (derzeit nur für Verbraucherdarlehen – Ausweitung möglich)
Das Maßnahmenpaket sieht zudem eine gesetzliche Stundungsregelung – derzeit bis zum 30. Juni 2020 – sowie eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsregelung und einen Kündigungsschutz für Verbraucherdarlehen vor, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden und bei denen eine Leistungserbringung für den Darlehensnehmer aufgrund der COVID 19 Pandemie nicht zumutbar ist. Dieses gilt jedoch dann nicht, wenn dem Darlehensgeber eine Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist.
Es ist zudem vorgesehen, dass die Regelungen durch Rechtsverordnung auch auf andere Darlehensnehmer ausgeweitet werden können, insbesondere auf Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und weniger als 2 Mio. EUR Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsumme).
Empfehlung: Unternehmen sollten die Entwicklung verfolgen und im Fall einer Ausweitung der derzeitigen Regelungen auf Unternehmen ihren persönlichen Stundungsbedarf bewerten. Darlehensgeber sollten die Möglichkeit einer Ausweitung im Blick behalten. Bei absehbaren Schwierigkeiten empfiehlt sich auch hier, frühzeitig und unabhängig von den gesetzlichen Regelungen das Gespräch zwischen den Vertragsparteien zu suchen. Bestehende Darlehensverträge sollten vorab auf mögliche Handlungsoptionen geprüft werden.
5. Zivilrecht: Moratorium für wesentliche Dauerschuldverhältnisse für Kleinstunternehmen / Optionen für größere Unternehmen / Vorsicht bei neuen Verträgen
Kleinstunternehmen: Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und weniger als 2 Mio. EUR Jahresumsatz bzw. Jahresbilanzsummer) erhalten das Recht, Leistungen aus wesentlichen Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden, bis zum 30. Juni 2020 zu verweigern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Unternehmen aufgrund von Umständen, die auf die COVID 19 Pandemie zurückzuführen sind, die Leistungen nicht erbringen kann oder die Erbringung der Leistungen ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind dabei nur solche, die zur angemessenen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Nach der Gesetzesbegründung sollen dies etwa Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas und über Telekommunikationsdienste sowie zivilrechtliche Verträge über die Wasserver- und entsorgung sein. Laut Gesetzesbegründung soll das Leistungsverweigerungsrecht bei Kleinstunternehmen zudem nicht nur für Entgeltforderungen gelten, sondern beispielsweise auch für Dienstleistungen, die Kleinstunternehmer anbieten. Auf Mietverhältnisse, Darlehen und Arbeitsverträge findet das Leistungsverweigerungsrecht keine Anwendung, hier gelten die entsprechenden Sondervorschriften (siehe I.1, I.3 und III). Das Leistungsverweigerungsrecht erfasst auch Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche sowie Rückgewähransprüche und soll damit einen möglichst umfassenden Schutz des Kleinstunternehmers zur Aufrechterhaltung seines Betriebs ermöglichen.
Wichtig ist, dass der Unternehmer sich auf das Leistungsverweigerungsrecht berufen muss. Der Unternehmer ist auch dafür beweisbelastet, dass gerade wegen der COVID 19 Pandemie nicht geleistet werden kann.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Leistungsverweigerungsrecht dann nicht gilt, wenn die Ausübung für den Gläubiger unzumutbar ist, etwa wenn die Nichterbringung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs des Gläubigers oder des angemessenen Lebensunterhalts des Gläubigers führen würde. In diesem Fall hat der Schuldner jedoch ein Recht zur Kündigung.
Eine Verlängerung des Moratoriums ist ebenfalls im Gesetz vorgesehen, sollten die Folgen der COVID 19 Pandemie über den 30. Juni 2020 anhalten.
Optionen für größere Unternehmen: Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern oder mehr als 2 Mio. EUR Jahresumsatz / Jahresbilanzsumme sollten ihre Verträge überprüfen, um festzustellen, ob und wie sie auf die aktuelle Krise reagieren müssen bzw. können. Wenn der Vertrag Klauseln über Höhere Gewalt oder Härtefallklauseln enthält, bestehen je nach tatsächlichem Anwendungsbereich der Klauseln verschiedene Handlungsoptionen. Wenn solche Klauseln nicht existieren, sieht das deutsche Recht bestimmte Konzepte vor, wie etwa die Unmöglichkeit der Leistung oder die Störung der Geschäftsgrundlage. Die Anforderungen dafür sind jedoch ziemlich hoch. Die verfügbaren Optionen sollten daher im Einzelfall bewertet werden.
Vorsichtsmaßnahme für neue Verträge: Bei der Verhandlung neuer Verträge ist besondere Vorsicht geboten. Da die COVID-19-Pandemie zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als unerwartetes Ereignis eingestuft werden kann, können übliche Klauseln über "höhere Gewalt" oder zu Härtefällen keine Hilfe sein. Die Situation sollte daher auf der Grundlage des Einzelfalls beurteilt werden, um Formulierungen zu finden, der die möglichen Auswirkungen der Pandemie weiterhin abdeckt.
Empfehlung: Wenn Ihr Unternehmen weniger als 9 Beschäftigte und weniger als 2 Mio. EUR Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat, kann geprüft werden, ob das Moratorium für solche Vertragsverpflichtungen in Anspruch genommen werden kann, die für den Betrieb Ihres Unternehmens wesentlich sind. Voraussetzung ist, dass die Zahlungsschwierigkeiten auf der COVID 19 Pandemie berühren – hier sollten entsprechende Dokumentationen frühzeitig angefertigt werden. Als Gläubiger sollten Sie prüfen, ob Sie eine von Ihren Schuldnern geltend gemachte Leistungsverweigerung als unzumutbar zurückweisen können. Auch hier empfiehlt sich, das Gespräch mit den Vertragsparteien zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu ermöglichen. Dies gilt auch für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten bzw. mehr als 2 Mio. EUR Jahresumsatz /Jahresbilanzsumme. Die vertraglichen Bestimmungen der jeweiligen Verträge sollten geprüft werden, um mögliche Handlungsoptionen bewerten zu können. Bei der Verhandlung neuer Verträge ist besondere Vorsicht geboten, um Formulierungen zu finden, der die Auswirkungen der inzwischen bekannten COVID-19-Pandemie noch abdeckt.
II. Finanzielle Unterstützung durch den Bund und die Länder
Vor dem Hintergrund der COVID 19 Pandemie wurde in Deutschland das größte Hilfspaket der Geschichte der Bundesrepublik auf den Weg gebracht, um die Wirtschaft zu stabilisieren und Unternehmen und Selbstständige zu unterstützen.
Fördermaßnahmen werden sowohl vom Bund als auch von den Ländern angeboten.
kfW – Sonderprogramm: Auf Bundesebene steht hier insbesondere die Förderung durch die kfW Bank im Vordergrund. Mit dem Sonderprogramm sollen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Milliarden EUR durch verschiedene Kredite direkt unterstützt werden. Die Förderungsmöglichkeit steht damit grundsätzlichen allen kleineren und mittleren Unternehmen zur Verfügung. Voraussetzung ist jedoch u.a., dass zum 31. Dezember 2019 nicht schon wirtschaftliche Schwierigkeiten bestanden und dass die durch die COVID 19 Pandemie verursachten Schwierigkeiten glaubhaft gemacht werden. Anträge für die Förderung sind über die Hausbanken bzw. in Deutschland tätigen Banken zu stellen. Daneben stellt die kfW auch Konsortialfinanzierungen ab 25 Mio. EUR zur Verfügung.
Ab dem 15.04.2020 wird der Prozess für einige Förderkredite entscheidend vereinfacht: Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die seit Januar 2019 am Markt tätig sind und im Zeitraum 2017 - 2019 (im Durchschnitt) einen Gewinn erzielt haben, können einen Kredit für Investitions- und Betriebskosten bei ihrer Bank beantragen, die nunmehr zu 100% öffentlich abgesichert wird. Da die Banken keine eigene Risikobewertung durchführen müssen, ist davon auszugehen, dass die Antragsabwicklung reibungsloser und schneller verlaufen wird. Das Darlehen kann bis zu 25% des Jahresumsatzes von 2019 betragen, max. 500.000 - 800.000 EUR (abhängig von der Größe des Unternehmens). Die Laufzeit beträgt bis zu 10 Jahre, ohne Rückzahlung in den ersten zwei Jahren.
Weitere Informationen finden sich unter hier.
Schutzschild für Selbständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen: Für Selbständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen (bis max. 10 Beschäftigte) gib es die Möglichkeit, einen einmaligen Zuschuss von bis EUR 15.000 zur Zahlung der Betriebskosten für einen Zeitraum von 3 Monaten zu erhalten. Die entsprechenden Anträge sind über die jeweiligen Förderbanken der Länder zu stellen (siehe im Folgenden).
Föderprogramme der Länder: Neben den Förderprogrammen des Bundes haben auch die Länder weitere Fördermaßnahmen für Unternehmen aufgelegt. Informationen zu den einzelnen Förderprogrammen finden sich auf der Webseite der jeweiligen Förderbank (ein Überblick mit Links zu den jeweiligen Förderbanken findet sich hier).
Fristaufschub für Steuern und Sozialabgaben: Auf Antrag beim zuständigen Finanzamt können die Einkommens-, Körperschaft-, und Umsatzsteuer zinsfrei gestundet werden. Auch Vorauszahlungen können auf Antrag reduziert werden. Dies gilt auch für den Messbetrag der Gewerbesteuer. Auch auf die Vollstreckung überfälliger Einkommens-, Körperschaft- oder Umsatzsteuern soll grundsätzlich bis zum Jahresende verzichtet werden, Säumniszuschläge sollen erlassen werden. Voraussetzung dürfte aber auch hier eine Mitteilung des Unternehmers sein. Unternehmen sollten für die Einzelheiten ihren Steuerberater oder das zuständige Finanzamt kontaktieren. Es besteht zudem die Möglichkeit, auch die Sozialabgaben auf Antrag stunden zu lassen. Zuständig hierfür sind die Sozialversicherungsträger.
Empfehlung: Die Förderprogramm stehen grundsätzlich jedem Unternehmen offen. Es empfiehlt sich, bei Vorliegen eines Bedarfs entsprechende Anträge frühzeitig zu stellen. Mit den neu eingeführten, 100% -Risikoübernahme der kfW für bestimmte Kredite ist von einer wesentlich reibungsloseren und schnelleren Bearbeitung der Anträge auszugehen. Aufgrund der starken Nachfrage sind Antragsannahmen für einzelne Förderprogramme der Länder derzeit bereits ausgesetzt (z.B. Berlin). Es empfiehlt sich daher, die Situation regelmäßig zu beobachten und möglichst frühzeitig tätig zu werden.
III. Kurzarbeit
Ein in der letzten Finanzkrise sehr erfolgreiches Instrument der Krisenbewältigung in Deutschland ist die Kurzarbeit bzw. das von staatlicher Seite geförderte Kurzarbeitergeld.
Ein Arbeitgeber kann Kurzarbeit einführen, wenn ein nicht dauerhafter Arbeitskräftemangel besteht, d.h. wenn es zu einer vorübergehenden Arbeitszeitverkürzung kommt.
Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde in der jetzigen COVID 19 Pandemie erleichtert. Es kann bereits dann beantragt werden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Der Zweck der Kurzarbeit besteht darin, dass dauerhafte Entlassungen (und Arbeitslosigkeit) im Falle eines vorübergehenden Arbeitsausfalls verhindert werden sollen. Kurzarbeit kann zu einer teilweisen (z.B. 50 %) oder auch eine vollständige Reduzierung der Arbeitszeit führen.
Wichtig ist: Kurzarbeit kann nicht einseitig angeordnet werden. Wenn die Einführung von Kurzarbeit nicht im Tarif- oder Arbeitsvertrag angelegt ist oder der Betriebsrat nicht zustimmt, muss eine einvernehmliche Zusatzvereinbarung mit den Arbeitnehmern abgeschlossen werden. Ohne Zustimmung der Arbeitnehmer ist die Anordnung von Kurzarbeit nicht möglich. In der Praxis sind die Arbeitnehmer dem Instrument der Kurzarbeit aufgrund der Erfolge in der Vergangenheit jedoch sehr aufgeschlossen gegenüber.
Ein Antrag auf Kurzarbeitergeld ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Gefördert werden durch das Kurzarbeitergeld bis zu 60% des Nettogehalts (67% bei Unterhaltspflichten für Kinder). Zudem erstattet die Agentur für Arbeit dem Unternehmen nunmehr 100 % der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden.
Empfehlung: Soweit ein Arbeitsausfall aufgrund der COVID 19 Pandemie absehbar ist, sollte die Anordnung von Kurzarbeit anhand der bestehenden Arbeitsverträge geprüft werden. Für die einvernehmlich zu vereinbarende Anordnung sollte dann bei Bedarf ein entsprechender Nachtrag zum Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Auf einen rechtzeitigen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit ist zu achten. Sollte eine einvernehmliche Regelung zur Kurzarbeit nicht möglich sein, sind weitere Handlungsoptionen im Einzelfall zu prüfen.
Die obenstehende Zusammenfassung dient als erste Orientierung über verschiedene Sofortmaßnahmen zur COVID 19 Pandemie (Stand: 29.03.2020). Die Zusammenfassung kann jedoch nicht die Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen und auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.